
# Art. 4 KI-VO: Welchen Nachweis die Geschäftsführung zur KI-Kompetenz führen sollte
Die nützliche Frage unter Art. 4 ist nicht: „Welches Zertifikat haben die Leute?“ Sie lautet: Können wir aus zeitnahen Unterlagen rekonstruieren, warum die richtigen Personen eine passende Maßnahme für die KI bekommen haben, die sie tatsächlich nutzen — was geprüft wurde, was sich geändert hat, und wer den nächsten Update besitzt?
Christian Pobbig und Beyond Chiefs arbeiten in Hamburg an AI Executive Search DACH. Dieser Text ist kein Schulungskatalog und kein Gesetzesmemo. Er übersetzt Art. 4 in eine prüfbare Evidence Chain für die Geschäftsführung als internen Eigentümer des Nachweises.
Die Kommission stellt klar: Anbieter und Betreiber treffen Maßnahmen, die die Entwicklung von KI-Kompetenz bei Beschäftigten und anderen Personen unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb oder der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Die Maßnahmen sind an Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und Kontext anzupassen. Art. 4 verlangt nicht, ein bestimmtes oder „ausreichendes“ Individualniveau zu garantieren (European Commission, AI literacy Q&A, Stand zuletzt 27. Juli 2026).
Die Bundesnetzagentur spiegelt denselben Stand auf ihrer Live-Seite: Maßnahmen unterstützen; kein bestimmtes Niveau garantieren (BNetzA, KI-Kompetenz).
Laut Kommission-FAQ und BNetzA-Orientierung sind für Art. 4 nicht vorgeschrieben:
- ein Zertifikat oder ein vorgeschriebenes Format
- ein garantiertes Individualniveau
- ein KI-Beauftragter oder eine bestimmte Governance-Struktur (kein DSB-Äquivalent)
- eine Pflicht, Wissensstände der Beschäftigten zu messen
Formate bleiben flexibel: Selbstlernen, Workshops, Schulungen, mehrstufige Programme — intern oder extern. Handbücher und Anleitungen allein sind laut FAQ oft unwirksam; sie ersetzen kein Programm, das zum tatsächlichen Einsatz passt.
Im Scope sind Beschäftigte und andere Personen, die im Auftrag handeln — einschließlich Auftragnehmer und Dienstleister, soweit sie Betrieb oder Nutzung betreffen. Alltagseinsatz von GPAI/Chatbots (etwa für Werbung oder Übersetzung) befreit nicht von Literacy: Die FAQ nennt explizit, dass Risiken wie Halluzinationen adressiert werden sollen (Commission FAQ).
„Geschäftsführung“ meint hier den internen Eigentümer der Evidence Trail — nicht die Behauptung, Art. 4 adressiere Organe als eigenen Adressatenkreis jenseits der Pflichten von Anbieter und Betreiber.
Die BNetzA nennt drei Orientierungssäulen: Bedarf ermitteln, Maßnahmen gestalten, dokumentieren / evaluieren / auffrischen (BNetzA DE; BNetzA EN).
Für die Geschäftsführung wird daraus eine prüfbare Kette (BC-Praxisrahmen, keine gesetzliche Ordnerpflicht):
Als Dokumentationsfelder nennt die BNetzA u. a. Art der Maßnahmen, inhaltlichen und zeitlichen Umfang sowie teilnehmende Personen. Dieselben Felder erscheinen im Hinweispapier vom Juni 2025 — dort jedoch noch mit vor-Omnibus-Text zu Art. 4; für die aktuelle Pflichtformulierung gilt die Live-Seite, das PDF nur als Feld-Orientierung (Hinweispapier PDF).
Eine Anwesenheitsliste oder ein Teilnahmezertifikat kann belegen, dass eine Maßnahme stattgefunden hat. Sie belegt nicht von selbst, dass die Maßnahme zu Rolle, System, Risiko und Kontext passte. Genau diese Differenz ist der Executive-Test: Passt der Inhalt zur tatsächlichen Nutzung — oder war es ein generischer Workshop für alle?
Evaluation und Sign-off sind hier verteidigbare Praxis, keine gesetzliche Prüfungspflicht und keine Zertifikatspflicht.
Kompakt, an offiziellen Feldern ausgerichtet — ohne erfundene Stunden, Quoten oder Aufbewahrungsfristen als „Art.-4-Regel“:
Die BNetzA empfiehlt gute Dokumentation, damit Maßnahmen gezeigt werden können; fehlende Kompetenz kann bei Schäden als Sorgfaltsthema gesehen werden — das ist Behördenorientierung, keine BC-Rechtsmeinung (BNetzA).
Für Hochrisiko-Systeme gelten gesonderte Pflichten zur Aufsichtsschulung (u. a. Art. 26) — benachbart, aber nicht der Hub dieses Textes. Die Frage, wen der Vorstand als Träger einer KI-Entscheidung benennt, gehört auf die Seite zur KI-Verantwortlichkeit im Vorstand — nicht hier. Art. 4 schafft kein Organzertifikat.
Nationale Marktüberwachung setzt Art. 4 durch; die Kommission-FAQ nennt Durchsetzung ab August 2026. Vor Veröffentlichung Datumswortlaut erneut gegen die FAQ prüfen — keine erfundenen Bußgeld-Theater.
### Brauchen wir ein Zertifikat?
Nein. Art. 4 schreibt laut Kommission und BNetzA kein Zertifikat und kein festes Format vor. Interne Nachweise über Schulungen und Leitinitiativen können ausreichen.
### Reicht ChatGPT-Nutzung für Werbung oder Übersetzung als Ausnahme?
Nein. Die FAQ behandelt genau solche Fälle als Literacy-Scope und verlangt, relevante Risiken (etwa Halluzination) zu adressieren.
### Müssen wir einen KI-Beauftragten benennen?
Nein. Für Art. 4 ist laut FAQ und BNetzA kein AI Officer vorgeschrieben.
### Müssen wir Wissensstände messen?
Nein. Es gibt keine allgemeine Pflicht, Mitarbeiterwissen zu testen. Evaluation als Praxis kann sinnvoll sein — sie ist kein gesetzliches Minimum.
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Draft inventory. Nicht live. Kein Leistungs-CTA.