
Ein Zivil-UAV-CEO, der ein Drohnengeschäft skaliert, besitzt Genehmigung, Sicherheit, wiederholbare Operation, B2B und Unit Economics zusammen — oder das Haus verweigert den Sitz. Kein Chief Pilot. Kein Chief Robotics Officer.
Christian Pobbig und Beyond Chiefs arbeiten in Hamburg an AI Executive Search DACH. Die Akte sitzt beim eingetragenen Betreiber, nicht beim Fernpiloten.
Betreiber der spezifischen Kategorie registrieren sich selbst. Juristische Personen registrieren sich im Mitgliedstaat ihres Hauptsitzes (EASA, specific category). In Deutschland folgt die Zuständigkeit dem Sitz, nicht dem Flugort. Das LBA nimmt Anträge für die genannten Länder direkt entgegen, unabhängig vom Einsatzort. Stand der Seite: 12. November 2025 (LBA, Betriebsgenehmigungen).
Der Fernpilot wird für den einzelnen Flug benannt. Er ist nicht die Genehmigung des Hauses.
Fehlt eines, verweigert das Haus den Titel. Das Gesetz schreibt keinen Drohnen-CEO vor.
Genehmigung. Vor Flügen in der spezifischen Kategorie braucht der Betreiber eine Betriebsgenehmigung der Registrierungsbehörde, soweit kein EU-STS und kein LUC mit Privilegien greift. Die Genehmigung deckt Flüge innerhalb ihrer Grenzen und kann eine unbegrenzte Zahl von Flügen umfassen, sofern die Behörde sie nicht begrenzt (EASA). Ausstellung ist Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/947. SORA ist AMC 1 zu Artikel 11 — der Eigentümer der Akte, keine Unterrichtsstunde. Erstanträge bis 31. Dezember 2025 durften SORA 2.0 oder 2.5 nutzen; ab 1. Januar 2026 müssen Erstanträge SORA 2.5 nutzen. Bestehende SORA-2.0-Genehmigungen werden nur bis 31. Dezember 2027 verlängert (LBA).
Sicherheit. Der Betreiber bleibt für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich — auch in einem U-Space, den ein Mitgliedstaat ausweisen kann. Ob in Deutschland, Österreich oder der Schweiz U-Space-Luftraum ausgewiesen ist: unbekannt. Ein USSP-Abo ersetzt den Betreiber nicht (EASA, U-space).
Wiederholbare Operation. Das Betriebshandbuch ist das Dokument des Betreibers: was das Personal wissen muss, einschließlich Organisation, Kultur und Verfahren. Die gesamte Kommunikation zum Erstantrag führt der Antragsteller, der eingetragene UAS-Betreiber als Inhaber der e-ID. Eine Beratung darf helfen; sie spricht nicht für den Betreiber. Das Formular unterschreibt eine berechtigte Person. Wer das in einer GmbH ist: unbekannt (LBA, Erstantrag).
B2B. Kommerzieller Betrieb ist nicht automatisch die spezifische Kategorie. Sind die Bedingungen der offenen Kategorie erfüllt, braucht es keine Betriebsgenehmigung — das gilt auch für den kommerziellen Betrieb (LBA, Erstantrag).
Unit Economics. Kosten pro Flug, Auslastung, Marge: unbekannt. Der Sitz muss das P&L-Urteil besitzen. Eine Zahl gehört nicht auf diese Seite.
Nur eine juristische Person kann ein Light UAS Operator Certificate beantragen. Privilegien wachsen mit der Reife und bleiben in den Grenzen der Genehmigung. Der Inhaber muss strukturierte Arbeit zeigen: Planung, Umsetzung, Instandhaltung, Backoffice; ein LUC-Sicherheitsmanagementhandbuch mit Rollen. Das höchste Privileg kann sein, spezifische Arbeit ohne neue Behörden-Genehmigung zu starten. Optional. Kein Blankoscheck. Kein Gleichsetzen von Accountable Manager und CEO (EASA, LUC).
Österreich, dronespace: ein LUC belegt, dass der Betreiber Risiko und Komplexität bewerten, Maßnahmen setzen und Sicherheit unter Kontrolle halten kann. Ein SMS muss zu Größe und Komplexität passen. Eine generische Betriebsgenehmigung ist kein SMS. Die SAIL-Linie auf dieser Seite ist ihr Kontrast, keine EASA-weite Schwelle — und immer noch kein P&L (dronespace.at).
EASA trennt Betreiber und Fernpilot: der Betreiber schreibt Verfahren, wenn mehr als ein Fernpilot fliegt, benennt den Fernpiloten je Einsatz und bleibt in den Grenzen der Genehmigung. Der Fernpilot fliegt innerhalb des Verfahrens des Betreibers. Ein LUC ist „an organisational approval certificate“ (EASA FAQ).
Das LBA schreibt: die geschätzte Wartezeit eines Antrags bis zum Start der Bearbeitung beträgt zum jetzigen Zeitpunkt deutlich mehr als sechs Monate. Die Schätzung ist unverbindlich. Die Bearbeitung selbst liegt in der Regel bei wenigen Arbeitstagen. Änderungsanträge teilen die Schlange. Die Aufsicht über erteilte Genehmigungen ist gesetzliche Pflicht (LBA). Das ist kein Volumen und kein Export nach Österreich oder in die Schweiz. Der aktuelle Stand nach dem 12. November 2025 als Live-Zahl: unbekannt. Schweiz und BAZL sind hier nicht geöffnet.
Zertifizierte Kategorie: das LBA sagt, Genehmigungen sind derzeit mangels rechtlicher Voraussetzungen nicht möglich. Dieselbe Seite.
Eine live-Zelle, ihr Stop und ihr Safety Case sind ein anderer Vertrag. Dieser Sitz hält die Betreiberakte eines zivilen Drohnengeschäfts. Kein Chief Pilot. Keine Waffen, kein militärisches Detail.
Der eingetragene Betreiber, Inhaber der e-ID. Der Fernpilot ist je Flug benannt, nicht die Firma.
Nein. Die offene Kategorie kann auch den kommerziellen Betrieb tragen, wenn ihre Bedingungen erfüllt sind.
Nein. Optional, an Reife gebunden, kein Blankoscheck und kein Statut für den Titel.